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Oberlandesgericht Stuttgart weist Revision eines Polizeibeamten wegen Verurteilung zu Geldstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung zurück
Datum: 25.09.2013
Kurzbeschreibung:
Der zweite Strafsenat hat mit Beschluss vom 19. September 2013
die Revision eines Polizeibeamten wegen Verurteilung zu einer
Geldstrafe verworfen.
Der Beamte war am 30. September 2010 als Führer einer
Gruppe der Bereitschaftspolizei im Mittleren Schlossgarten in Stuttgart eingesetzt. Der
Geschädigte, der nur vorbeilaufen wollte, wurde zunächst in
zulässiger Weise von dem Beamten abgedrängt, blieb stehen
und wollte diesen deshalb zur Rede stellen. Der Polizeibeamte nahm
irrig an, der Geschädigte wolle ihn angreifen und forderte ihn
auf wegzugehen. Ohne weiteres Abwarten holte er mit seinem Schlagstock aus und verletzte den vor ihm
stehenden Geschädigten am Oberarm und linken Brustkorb. Das Landgericht hat den Beamten im
Hinblick auf den Irrtum über die Voraussetzungen einer Notwehrlage (dieser schließt
gemäß § 16 StGB vorsätzliches Verhalten aus) am
18. April 2013 wegen fahrlässiger Körperverletzung
gemäß § 229 StGB zu einer Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu je 60 €,
insgesamt also 5.400 € verurteilt. Der Angeklagte hat die
rechtliche Bewertung des Landgerichts Stuttgart hingenommen, jedoch
wegen der verhängten Geldstrafe eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision
eingelegt.
Der zweite Strafsenat hat mit Beschluss vom 19. September diese
Revision durch Beschluss als unbegründet verworfen, weil die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO). Die Entscheidung des
Landgerichts sei revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden. Die Urteilsbegründung lasse erkennen,
dass das Landgerichts das Tatbild
durch die festgestellte Stresssituation, aber auch durch die besondere
Pflichtenstellung des Angeklagten
als erfahrenem Polizeibeamten, dessen vorwerfbar fehlende Sorgfalt in der Beurteilung
eines ihm vermeintlich drohenden Angriffs und die nicht
unerheblichen körperlichen Beeinträchtigungen des
Geschädigten geprägt sieht. Darin liege kein Rechtsfehler in der Strafzumessung.
Aktenzeichen:
2 Ss 429/13 (OLG Stuttgart);
36 Ns 8 Js 29621/11 (LG Stuttgart
vom 18. April 2013);
4 Cs 8 Js 29621/11 (AG Stuttgart
vom 17. Oktober 2012)
Ergänzende
Hinweise:
§ 349 StPO
(1) Erachtet das Revisionsgericht
die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die
Anbringung der Revisionsanträge nicht für
beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluss als
unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf
einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist,
auch dann durch Beschluss entscheiden, wenn es die Revision
einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer
anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.