Navigation überspringen

Geschichte OLG Stuttgart (Teil 5)

In der Zeit der NS-Justiz 1933 bis 1945


Nach dem 30. Januar 1933 sah das anders aus. Im „Dritten Reich“ unterlagen Justiz und Richterschaft wie die sonstige staatliche Verwaltung und darüber hinaus das gesamte öffentliche Leben der Gleichschaltung und Instrumentalisierung für Zwecke des nationalsozialistischen Terrors. Sie wurden damit Teil des Unrechtssystems. Mit dem sog. „Ermächtigungsgesetz“ vom 24. März 1933 wurde die Gewaltenteilung beendet und der Reichsregierung das Recht zur Gesetzgebung ohne parlamentarische Kontrolle eingeräumt. Mit dem sog. „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ der Reichsregierung vom 7. April 1933, das tatsächlich die Arisierung der Beamten- und Richterschaft zum Ziel hatte, fanden richterliche Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit ihr Ende. Unter dem Schlagwort „Verreichlichung der Justiz“ wurde in den Jahren 1934/1935 die gesamte Justizverwaltung auf das Reich übergeführt. An die Stelle der Landesjustizminister traten zum 1. April 1935 die Oberlandesgerichtspräsidenten, die als Reichsbeamte die Mittelbehörden vor Ort darstellten. Die Führung in Berlin konnte damit unmittelbar Einfluss auf die Justiz ausüben. In Stuttgart wurde an diesem Tag ein neuer OLG-Präsident eingesetzt. Er residierte in seiner Funktion als Reichsbeamter im Prinzenbau am Schillerplatz (heute Sitz des Justizministeriums) von 1935 bis zur Zerstörung dieses Gebäudes 1944.

Auch die Berufsorganisationen der Juristen ließen sich gleichschalten. Der Deutsche Richterbund schloss sich im Laufe des Jahres 1933 dem Bund nationalsozialistischer Juristen an und löste sich schließlich auf, nachdem der Preußische und der Württembergische Richterverein als erste Verbände den Beitritt ihrer Mitglieder zu diesem nationalsozialistischen Verband propagiert hatten (vgl. Wrobel, Deutsche Richterzeitung 1983, 157, 164).

Bereits die Weimarer Republik begründete die unselige Tradition von Sondergerichten, die im Wege von Notverordnungen schon vor 1933 immer wieder zur beschleunigten Aburteilung politisch motivierter Straftaten eingerichtet wurden. An diese unrühmliche Tradition konnte das Dritte Reich anknüpfen. Auf der Grundlage einer Ermächtigung aus dem Jahr 1931 wurde bereits mit der Verordnung vom 21. März 1933 in jedem OLG-Bezirk, auch in Stuttgart, ein Sondergericht gebildet, das ohne Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze mit Regimekritikern kurzen Prozess machen und sie mit unverhältnismäßigen Strafen belegen sollte. Die Zuständigkeiten des Sondergerichts wurden immer mehr ausgeweitet, vor allem seit Kriegsbeginn. Das berüchtigte Sondergericht Stuttgart urteilte – seit 1937 unter dem Vorsitzenden Hermann Cuhorst – zunehmend auch sog. „Rundfunkverbrechen“ und „Volksschädlingsverbrechen“ ab. Dabei wurden wegen geringfügigster Vergehen, etwa kleiner Diebstähle, Todesurteile verhängt. Zur Grundlage von Todesstrafen dienten aber spezifische, nationalsozialistisch geprägte Tatbestände wie die „Schädigung des Ansehens des deutschen Volkes“, womit nach der sog. „Polenstrafverordnung“ intime Beziehungen eines polnischen Zwangsarbeiters mit einer deutschen Frau verstanden wurden. Außer dem Sondergericht hielt auch der 1934 geschaffene Volksgerichtshof etliche seiner auswärtigen Sitzungen im Stuttgarter Justizgebäude ab.

Daneben war auch ein Strafsenat des OLG Stuttgart als Staatsschutzsenat – ab 1937 ebenfalls unter dem Vorsitz von Cuhorst – für die Aburteilung von Taten im Bereich des Hoch- und Landesverrats zuständig. Soweit die Angeklagten nicht mit dem Tode bestraft wurden, sondern „nur“ mit mehrjährigen Freiheitsstrafen, folgte der Strafverbüßung oft die Überführung ins Konzentrationslager, wenn nicht zuvor Polizei oder Gestapo die aus ihrer Sicht zu milden Urteile durch Erschießung „auf der Flucht“ oder „wegen Widerstands“ „korrigierten“.

Vollstreckt wurden die Todesurteile dieser Stuttgarter Gerichte, aber auch solche anderer Gerichte im Lichthof des Justizgebäudes in der Urbanstraße (siehe Baugeschichte); dort wurde eine Zentrale Hinrichtungsstätte des NS-Regimes eingerichtet. Häftlinge aus ganz Südwestdeutschland und dem Elsass wurden hier mit dem Fallbeil hingerichtet. In der Zeit zwischen 1933 und 1944 wurden mindestens 423 Hinrichtungen vollzogen. Nach dem Stand der aktuellen Forschung wurden 237 der Urteile von den Sondergerichten in Stuttgart (108), Mannheim (59), Saarbrücken (23), Freiburg (21), Straßburg (16), Kaiserslautern (4), Metz (3), Karlsruhe, Frankenthal und Landau (je 1) gefällt, 72 von Militärgerichten, 71 vom Volksgerichtshof, 29 von landgerichtlichen Schwurgerichts- und Strafkammern, 11 von den Strafsenaten des Oberlandesgerichts und 2 vom Reichsgericht. Rund 100 der Hingerichteten wurden politische Aktionen und kritische Äußerung zum Vorwurf gemacht, etwa 90 Verurteilten wurden Gewaltdelikte zur Last gelegt, über 50 Soldaten wurden wegen Desertion verurteilt und hingerichtet. Seit dem Sommer 1942 nahmen die Hinrichtungen rapide zu, teilweise wurden mehr als 20 Todesurteile an einem Tag vollzogen.

Bei einem Bombenangriff in der Nacht vom 12. auf 13. September 1944 wurde das Justizgebäude in der Urbanstr. 20 weitgehend zerstört. Die Gerichte wurden in der Nähe notdürftig untergebracht. Die Hinrichtungsmaschinerie wurde jedoch nicht gestoppt, sondern lediglich nach Bruchsal verlagert.

Mit der Zerstörung des Justizgebäudes sowie des Prinzenbaus am Schillerplatz gingen die Akten und sonstiges Archivmaterial des OLG Stuttgart verloren, was die Aufarbeitung der Verbrechen der NS-Justiz nach 1945 erschwerte. So wurde auch deshalb der Vorsitzende des Sondergerichts Hermann Cuhorst, unter dessen Vorsitz mehr als 100 Todesurteile gefällt wurden, im Nürnberger Juristenprozess aus Mangel an Beweisen freigesprochen (Militärgerichtshof Nr. III Fall Nr. 3; Urteil vom 3./4.12.1947, Besonderer Teil, Der Angeklagte Cuhorst). Er wurde allerdings später doch noch als „Hauptbeschuldigter“ eingestuft und zu 6 Jahren Arbeitslager verurteilt.

Als amerikanische Truppen die deutsche Grenze erreicht hatten, verabschiedete die alliierte Militärregierung bereits am 18. September 1944 das Gesetz Nr. 2, das die vorläufige Stilllegung der deutschen Gerichte anordnete. Auf seiner Grundlage kam nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs am 21. April 1945 die Rechtspflege auch in Stuttgart zum Stillstand, wo an diesem Tag französische Truppen einrückten.

Die Stuttgarter Justiz erinnert an die Beteiligung von Juristen am nationalsozialistischen Unrechtssystem und gedenkt der Opfer der NS-Justiz.

Am 13. Juni 1994 wurde an der Mauer neben dem Treppenaufgang zum Justizgebäude (Eingang Landgericht) in der Urbanstr. 20 eine Inschrift zum Gedenken an die Opfer der NS-Justiz eingeweiht. Sie lautet: „Den Opfern der Justiz im Nationalsozialismus zum Gedenken. Hunderte wurden hier im Innenhof hingerichtet. Den Lebenden zur Mahnung.“

Inschrift zum Gedenken an die Opfer der NS-Justiz eingeweiht. Sie lautet: „Den Opfern der Justiz im Nationalsozialismus zum Gedenken. Hunderte wurden hier im Innenhof hingerichtet. Den Lebenden zur Mahnung.“
Am 29. Januar 2019 wurde im Gebäude des Landgerichts Stuttgart eine Dauerausstellung zur NS-Justiz in Stuttgart eröffnet, die vom Haus der Geschichte Baden-Württemberg konzipiert und realisiert wurde. Sie erinnert an die Verfolgung und Entrechtung jüdischer Juristen, klärt über Gerichte des nationalsozialistischen Unrechtssystems und die Delikte auf, die den Hingerichteten zur Last gelegt wurden. Die Täter und deren Biografien werden dargestellt, ebenso die Aufarbeitung der NS-Justiz nach 1945.


Foto 1 der NS-Ausstellung im LG Stuttgart
Foto 2 der NS-Ausstellung im LG Stuttgart


Vor dem Eingang des Landgerichts sind als Teil der Ausstellung 3 Stelen errichtet, auf denen der Hingerichteten gedacht wird.

Foto einer Stele auf dem Vorplatz des LG Stuttgart zum Gedenken an die während der NS-Zeit hingerichteten
 Foto der Stelen auf dem Vorplatz des LG Stuttgart zum Gedenken an die während der NS-Zeit hingerichteten
   


Wer mehr dazu nachlesen will, sei verwiesen auf:

- den Katalog zur Ausstellung „NS-Justiz in Stuttgart“, herausgegeben vom Haus der Geschichte, 2019;

- den Beitrag „Der Dolch des Mörders war unter der Robe des Juristen verborgen – Die NS-Justiz und ihre Hinrichtungsstätten in Stuttgart und Bruchsal 1933 - 1945“ von Fritz Endemann in Schwäbische Heimat 2016, 431;

- den Festschrift-Beitrag von Günther Weinmann, Das OLG Stuttgart von 1933 bis 1945, in: E. Stilz (Hrsg.), Das Oberlandesgericht Stuttgart, 125 Jahre, 1879-2004, Neckar-Verlag 2004 ;

- den Beitrag „Hermann Cuhorst und andere Sonderrichter. Justiz des Terrors und der Ausmerzung“ von Fritz Endemann in: Hermann G. Abmayr (Hrsg.), Stuttgarter NS-Täter: Vom Mitläufer bis zum Massenmörder, Schmetterling Verlag 2009.


weiter zur nächsten Seite: Das Oberlandesgericht seit 1945

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.