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Müller unterliegt gegen Greenpeace

Datum: 15.09.2005

Kurzbeschreibung: 

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute die Berufung der Unternehmensgruppe Theo Müller gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 16.03.2005 zurückgewiesen. Müller wehrte sich gegen eine Aktion vom Dezember 2004 und wollte Greenpeace das kreuzweise Abkleben von Kühlregalen unter Einsatz von mit weißen Overalls bekleideten Greenpeace- Aktivisten verbieten lassen (siehe auch Pressemitteilung vom 09.08.2005).

Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass das beanstandete Abkleben zwar ein betriebsbezogener Eingriff in den (eingerichteten und ausgeübten) Gewerbebetrieb der Firma Müller war und es sich bei der Aktion um einen Aufruf zum Boykott gehandelt habe. Kunden sollten davon abgehalten werden, Molkereiprodukte der Müller- Gruppe zu erwerben, um hierdurch die Müller- Gruppe dazu zu bewegen, nur Milch von Kühen zu verwenden, die nicht mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert worden sind. Dieser Eingriff sei aber nicht rechtswidrig, da hier bei der gebotenen Abwägung der Interessen der Firma an der Vermeidung des Eingriffs in ihren Gewerbebetrieb und dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung die Aktion durch dieses Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz geschützt war. Greenpeace habe mit der Aktion weder private, wirtschaftliche Interessen durchsetzen wollen, noch sei auf die Verbraucher physischer oder psychischer Zwang ausgeübt worden. Soweit die Verbraucher, die aus dem Kühlregal Milchprodukte entnehmen wollten, einer gewissen Belästigung und Unannehmlichkeit ausgesetzt gewesen seien, sei dies im Rahmen des grundrechtlich geschützten Meinungskampfs hinzunehmen. Auch die verwendeten Klebestreifen, die üblicherweise zur Warnung vor Gefahren verwendet werden, und die eingesetzten Kleidungsstücke, die an Schutzanzüge erinnerten, seien im konkreten Fall nicht zu beanstanden, da durch Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz auch pointierte Appelle geschützt seien. 

 

   Zum Volltext der Entscheidung, Urteil vom 15.9.2005, Aktenzeichen 2 U 60/05

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