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Asylbewerber erhält Schadensersatz

Datum: 20.07.2005

Kurzbeschreibung: 

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute einem Asylbewerber Schadenersatz wegen der rechtswidrigen Anordnung von Abschiebehaft zugesprochen.

Der Kläger hatte einen Asylantrag gestellt, der 2003 abgelehnt wurde. Der Ablehnungsbescheid wurde nicht ordnungsgemäß zugestellt. Im Rahmen der Anordnung der sogenannten Sicherungshaft zur Abschiebung erfolgte eine Inhaftierung. Auf Anordnung des Regierungspräsidiums erfolgte die Freilassung des Klägers nach 13 Tagen. Das Landgericht Stuttgart hat dem Kläger 143,00 € Haftentschädigung für die unberechtigte Inhaftierung zugesprochen. Auf die Berufung des beklagten Landes wurde das landgerichtliche Urteil bestätigt.

Dem Kläger wurde ein Schadenersatzanspruch aus Art. 5 Abs. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zuerkannt. Nach Art. 5 Abs. 5 EMRK hat jede Person Anspruch auf Schadenersatz, wenn sie unter Verlet-zung der Vorgaben aus Art. 5 EMRK inhaftiert wird. Eine Freiheitsentziehung ist danach zulässig, wenn sie nach innerstaatlichem Recht rechtmäßig ist, die Freiheit auf die vorgeschriebene Weise im Rahmen eines vom nationalen Recht angeordneten Verfahrens entzogen wird und die innerstaatlichen Regelungen mit den in Art. 5 EMRK enthaltenen Garantien übereinstimmen.

Da im Rahmen der Inhaftierung nicht ausreichend beachtet wurde, dass der Asylablehnungsbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde und deshalb nach § 55 Abs. 1 AsylVfG ein gesetzliches Aufenthaltsrecht bestand, war die Inhaftierung rechtswidrig.

Der Senat hat im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache die Revision zugelassen.

   Zum Volltext der Entscheidung, Urteil vom 20.7.2005, Aktenzeichen 4 U 71/05

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