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Urteil zur Abgabepflicht von Multifunktionsgeräten nach dem Urheberrechtsgesetz

Datum: 07.07.2005

Kurzbeschreibung: 

Der für Urheberrechtsverletzungen zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hatte über die Frage der Abgabepflicht nach dem Urheberrechtsgesetz zu entscheiden. Es handelt sich um einen Musterprozess.

Die Klägerin nimmt als Verwertungsgesellschaft u.a. die Urheberrechte der ihr angeschlossenen Wortautoren und deren Verleger wahr. Die Beklagte importiert und verkauft Fotokopierer mit festem Vorlagenglas sowie sogenannte Multifunktionsgeräte mit festem Vorlagenglas. Diese Geräte können selbständig ohne PC-Anschluss Fotokopien herstellen als auch in Verbindung mit einem PC drucken, scannen und auch faxen, wobei die Geräte überwiegend mit Tintenstrahltechnik arbeiten.

Im Rechtsstreit ging es darum, ob die von der Klage erfassten Geräte (Lieferung bis Ende 2001) als Vervielfältigungsgeräte gemäß § 54a Urheberrechtsgesetz abgabepflichtig sind, insbesondere ob die Festsätze der Anlage II zu § 54 d Urheberrechtsgesetz gefordert werden können. Das Oberlandesgericht bejahte dies im Hinblick auf den Zweck der gesetzlichen Regelung. Dieser bestehe darin, die Nutzung (Vervielfältigung) urheberrechtlich geschützter Werke zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch mittelbar zu erfassen, wobei letztlich der private Nutzer zu belasten sei. Dem Gerätehersteller stehe es als unmittelbar Zahlungsverpflichtetem grundsätzlich frei, die finanziellen Belastungen an die tatsächlichen privaten Nutzer weiter zu geben. Dabei spiele weder der Gerätepreis eine Rolle, noch sei es von entscheidender Bedeutung, dass Multifunktionsgeräte überwiegend als Drucker und weniger als Fotokopiergeräte genutzt würden. Ein verfassungswidriger Eingriff in die Grundrechte der Beklagten bzw. des Herstellers/ Vertreibers der Geräte könne nicht festgestellt werden.
Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte vom zugelassenen Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof Gebrauch machen wird.

   Zum Volltext der Entscheidung, Urteil vom 6.7.2005, Aktenzeichen 4 U 19/05

 

 

 

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