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Oberlandesgericht erklärt Auslieferung nach Bulgarien zur Voll-streckung eines drakonischen bulgarischen Strafurteils aus kommunistischer Zeit für unzulässig

Datum: 09.04.2003

Kurzbeschreibung: 

Mit Beschluss vom 28. Februar 2003 hat der 3. Strafsenat des OLG Stuttgart die Auslieferung aufgrund eines bulgarischen Ersuchens um Festnahme und Auslieferung einer 59-jährigen Bulgarin zum Zweck der Vollstreckung einer restlichen Freiheitsstrafe von etwas mehr als 5 Jahren für unzulässig erklärt.

Dem Auslieferungsersuchen liegt ein Urteil des Bezirksgerichts Gavrovo (Republik Bulgarien) aus dem Jahr 1989 zugrunde, wonach die Verfolgte als Verwalterin des Kiosks einer Bezirksproduktionsgenossenschaft und Amtsperson zwischen Juni 1986 und November 1987 fortgesetzt gemeinschaftlich mit Frau P. öffentliches Vermögen, das ihr in ihrer dienstlichen Eigenschaft zur Aufbewahrung und Verwaltung anvertraut gewesen sei, im Gesamtwert von 15.678,28 Lewa unterschlagen (sich angeeignet) habe. Weiterhin stellte das Bezirksgericht fest, dass die Verfolgte im selben Zeitraum Goldschmuck im Wert von 1.114,94 Lewa an P. verkauft und dadurch gegen Vorschriften des Gesetzes über Währungsgeschäfte und Währungskontrolle verstoßen habe. Weitere tatsächliche Feststellungen zu alledem enthält das Urteil, mit dem sie zu 12 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, nicht. Davon hat die Verfolgte knapp 2 Jahre in bulgarischer Haft verbüßt; weitere 5 Jahre sind ihr durch Amnestie- bzw. Begnadigungsgesetze erlassen worden.

Der Senat konnte den ergänzenden Auslieferungsunterlagen dringenden Tatverdacht (der für eine Auslieferung vorliegen muss, aber auch ausreicht) für folgendes Geschehen herleiten: Frau P war als Arbeitnehmerin und Amtsperson i.S. des bulgarischen Rechts bei einem örtlichen Brotkombinat beschäftigt und im Lagerhaus tätig und hatte Zugang zu Erzeugnissen des Brotkombinats, u.a. Eispulver, Kekse und Erdnüsse. Diese Erzeugnisse gab P mit manipulierten Belegen für eigene Rechnung ab. Im Tatzeitraum kaufte ihr die Verfolgte nach vorheriger Absprache in mindestens zwei bis drei zeitlich nicht bestimmbaren Fällen Eispulver und Kekse in nicht bestimmbarer Menge im Wert von mindestens jeweils 600,- bis 700,- Lewa gegen Bezahlung u.a. mit Goldschmuck ab. Das mit dem Eispulver hergestellte Eis und die Kekse verkaufte die Verfolgte, wie von Anfang an geplant, für eigene Rechnung in einem Kiosk, den sie als Amtsperson i.S. des bulgarischen Rechts und angestellte Verkäuferin bei einer Bezirksproduktionsgenossenschaft für deren Rechnung betrieb.

Der Senat bejahte die Strafbarkeit wegen des Vermögensdelikts auch nach deutschem Recht. Eine Gesamtschau führe jedoch dazu, dass es als unerträglich hart und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen angesehen werden müsse, die Restfreiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren zu vollstrecken.
Um ein Auslieferungshindernis wegen übermäßiger Strafhöhe anzunehmen, genüge es allerdings nicht, dass die Strafe lediglich als in hohem Maße hart bzw. unter Anlegung der Maßstäbe der deutschen Rechtsordnung als zu hart anzusehen sei. Sie müsse vielmehr als unerträglich hart und als unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheinen. Dabei komme es stets auf den Einzelfall an. Erforderlich sei eine Gesamtschau, die ebenso das materielle Strafrecht wie auch den strafverfahrensrechtlichen Hintergrund berücksichtigen müsse.
Schon die Strafrahmenwahl durch das Bezirksgericht lasse sich nicht nachvollziehen. Warum der Schaden ein besonders großes Ausmaß haben und zugleich ein besonders schwerer Fall i.S. von Art. 203 bulg. StGB vorliegen solle, werde nicht begründet und erhelle auch nicht aus den Auslieferungsunterlagen.

Nicht nachvollziehen lasse sich weiterhin die Schadensberechnung.
Der im Urteil genannte Gesamtschaden von 15.678,28 Lewa – nach heutigem Kurs ca. 7.900,- € – sei zwar gemessen an dem bulgarischen Durchschnittsjahreseinkommen – heute ca. 1.250,- € – sehr erheblich, zumal in einer Mangelwirtschaft, und würde bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine Freiheitsstrafe – nicht freilich 12 bzw. 7 Jahre – rechtfertigen. Dem Senat drängten sich aber Zweifel an der Schadensfeststellung auf (vgl. § 10 Abs. 2 IRG). Der Goldschmuck, den Frau P erhalten habe, habe einen Wert von nur 1.114,94 Lewa – nach heutigem Kurs ca. 570,- € - gehabt. Die Verfolgte habe zwar ausweislich des Protokolls zunächst einen Gesamtschaden von 9.500,- Lewa zugegeben – nach heutigem Kurs ca. 4.800,- €. Das stehe aber im Widerspruch zu ihrer späteren detailreicheren Angabe, sie habe insgesamt nur zwei- bis dreimal das Lagerhaus besucht und jeweils Waren für 600,- bis 700,- Lewa – nach heutigem Kurs ca. 305,- bis 360,- € – mitgenommen. Werde hiernach von einem Gesamtschaden von ca. 1.000,- € ausgegangen, so erscheine eine Bestrafung der Verfolgten mit einer Freiheitsstrafe von 12 bzw. – unter Berücksichtigung von Amnestie und Begnadigung - 7 Jahren auch dann als schlechthin unangemessen, wenn man die Verhältnisse einer Plan- und Mangelwirtschaft berücksichtige.

Hinzu komme, dass das Verfahren der Schadensfeststellung erhebliche rechtsstaatlich bedenkliche Mängel aufweise. Nach dem detaillierten Bestreiten der strafzumessungsentscheidenden Höhe des ihr zur Last gelegten Schadens durch die Verfolgte habe sich eine diesbezügliche Beweisaufnahme mit detaillierter Beweiswürdigung aufgedrängt, was nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht erfolgt sei. Vielmehr sei die Verteidigung dadurch erschwert worden, dass es sich um ein Massenverfahren mit insgesamt 28 Angeklagten gehandelt habe, die teils durch dieselben Anwälte (teils Pflichtverteidiger) mehrfach verteidigt worden seien. Dass ein solches Verfahren in den aus den Auslieferungsunterlagen allein ersichtlichen zwei Sitzungstagen im Abstand von über zwei Monaten (14. Novem-ber 1988 und 23. Januar 1989) in rechtsstaatlich angemessener Weise habe erledigt werden können, unterliege erheblichen Zweifeln.

Der Senat verkenne nicht, dass die Republik Bulgarien, ein Beitrittskandidat der Europäischen Union, beträchtliche Fortschritte bei der Durchführung ihrer Strategie zur Reform des Justizsystems erzielt habe. Auch gehe der Senat davon aus, dass die Verfolgte zwar systembedingtes, jedoch systemübergreifend strafwürdiges Unrecht zum Nachteil öffentlichen Eigentums bzw. Vermögens verwirklicht habe. Dieses Unrecht habe die Verfolgte aber durch die insgesamt für knapp 2 Jahre in Bulgarien vollzogene Untersuchungs- und Strafhaft gesühnt. Einer weitergehenden Anerkennung des Urteils des Bezirksgerichts stehe entgegen, dass dieses Urteil seinem Wesen nach kein rechtsstaatliches Erkenntnis war, sondern eine drakonische Maßnahme der bereits wankenden, im November 1989 gestürzten kommunistischen Herrschaft gegen die für Plan- und Mangelwirtschaften typische Schattenwirtschaft.

OLG Stuttgart Beschluss vom 28. 02. 2003 - 3 Ausl. 116/01

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