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Berufung im Verfahren gegen Satzungsänderung (79 Mitarbeiter gegen die Carl-Zeiss-Stiftung in Heidenheim an der Brenz und Jena) zurückgewiesen.

Datum: 27.06.2003

Kurzbeschreibung: 

Mit einem am 27. Juni 2003 um 09:00 Uhr verkündeten Berufungsurteil hat der 5. Zivilsenat des OLG Stuttgart ein Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 17. Mai 2002 (2 O 313/01) bestätigt.

Die Kläger, Mitarbeiter der rechtlich unselbstständigen Stiftungsunternehmen Carl Zeiss, Oberkochen, und Schott Glas, Mainz, der beklagten Carl-Zeiss-Stiftung wenden sich mit der Klage gegen die Wirksamkeit eines die §§ 37, 11 Abs. 8 und 116 der Stiftungssatzung der Carl-Zeiss-Stiftung ändernden Beschlusses der Stiftungsverwaltung vom 28.02.2002 in der Bekanntmachung vom 31.07.2002 mit dem Ziel der Weitergeltung der geänderten Statutenbestimmungen.

Die Beklagte ist eine juristische Person des Privatrechts und Eigentümerin der unternehmerisch tätigen, rechtlich unselbstständigen Stiftungsunternehmen Carl Zeiss und Schott Glas. Die Carl-Zeiss-Stiftung wurde am 19.05.1889 durch Prof. Dr. Ernst Abbe gegründet. Zwei Tage später bestätigte das Departement für Cultus des Großherzogs in Weimar die Gründungsurkunde. Die Satzung stammt vom 26.07.1896.
In der Folgezeit wurden verschiedene Statutenbestimmungen geändert, so am 28.06.1998 § 5, der die Stiftungsverwaltung und deren Zusammensetzung regelte. Im Zuge der Wiedervereinigung Deutschlands wurde dieser § 5 zunächst am 23.09.1996 dahingehend geändert, dass die Stiftungsverwaltung einem 5-köpfigen Kuratorium mit Sitz in Stuttgart zusteht, wobei dieses Kuratorium jeweils aus den zuständigen Ministern für die wissenschaftlichen Hochschulen Baden-Württembergs und Thüringens, dem Vorsitzenden des Vorstands der Kreditanstalt für Wiederaufbau, dem Vorsitzenden des Stifterverbands für die Deutsche Wissenschaft und dem jeweiligen Präsidenten des Max-Planck-Instituts gebildet wird. Die Beklagte änderte § 5 am 28.06.1998 dahin, dass künftig die Stiftungsverwaltung nur noch durch die jeweiligen Minister für wissenschaftliche Hochschulen der Länder Baden-Württemberg und Thüringen wahr genommen wird. Die Klage mehrerer Mitarbeiter der Beklagten führte zur Feststellung der Nichtigkeit des 1998 geänderten Statuts in § 5 mit der Folge, dass weiterhin das 5-köpfige Kuratorium die Stiftungsverwaltung bildet (rechtskräftiges Urteil des LG Ellwangen vom 16.6.2000, 2 0 244/99, gem. Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19.12.2001, 4 U 147/00, Nichtannahmebeschluss des BGH vom 30.01.03, III ZR 36/02).

Mit Beschluss vom 28.02.2000, bekannt gegeben am 31.07.2000, änderte die Stiftungsverwaltung der Beklagten insbesondere § 37 des Statuts, welcher die Unveräußerbarkeit der Stiftungsbetriebe Carl Zeiss und Schott Glas für die Beklagte festlegte mit der Ausnahme der Selbstauflösung der Betriebe. Die Kläger sehen durch den Änderungsbeschluss den Stifterwillen verletzt, da die Neuregelung des § 37 nicht nur der Aufnahme außenstehender Dritter als Geldgeber sondern auch der rechtlichen Verselbstständigung der Stiftungsbetriebe verbunden mit der Auflösung ihres Haftungsverbundes Tür und Tor öffne. Sie klagten im Wesentlichen auf gerichtliche Feststellung, dass die Satzungsänderung nichtig sei.
Das Landgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Satzungsänderung halte sowohl den Voraussetzungen der Satzungsänderungsbestimmung des § 118 des Statuts als auch dem Stifterwillen stand.

Dem schloss sich der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart nunmehr mit seinem ausführlich begründeten Urteil an. Die Satzungsänderung der Beklagten sei ohne entscheidende formale Fehler zustande gekommen und enthalte insgesamt keine materiellrechtlichen Fehler. Deshalb sei die Klage unbegründet und der Berufung der Erfolg zu versagen.

- Saam -

Urteil vom 27. 06. 2003 - 5 U 162/02

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