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Verhandlungstermine am 11. Mai 2017 über die Rückabwicklung von Kaufverträgen über VW-Dieselautos

Datum: 08.05.2017

Kurzbeschreibung: 

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt am

Donnerstag, 11. Mai 2017,
um 10:00 Uhr und um 14:00 Uhr
im Saal 2 des Oberlandesgerichts
(Olgastr. 2, 70182 Stuttgart)

unter dem Vorsitz von Dr. Wolfgang Reder über zwei Berufungsverfahren, in denen jeweils der Käufer eines VW-Dieselautos gegen das Autohaus auf Rückabwicklung des Kaufvertrags klagt.

Im Verfahren 1 U 158/16, das am 11. Mai 2017 um 10:00 Uhr verhandelt wird, erwarb der Kläger am 19. April 2014 einen VW Passat Variant Business Edition 2.0 TDI zum Preis von 32.000 Euro. Die Beklagte ist eine konzerneigene Vertragshändlerin der Volkswagen AG in der Rechtsform einer GmbH. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein Dieselmotor eingebaut, dessen Software den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand beeinflusst. Mit Schreiben vom 4. November 2015 erklärte der Kläger die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt vom Vertrag. Die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises (Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs) wies das Landgericht Stuttgart durch Urteil vom 2. November 2016 ab. Zur Begründung führte das Landgericht aus, die Beklagte habe den Kläger nicht selbst getäuscht und müsse sich eine etwaige Täuschung durch die Volkswagen AG nicht zurechnen lassen. Einem Rücktritt vom Vertrag stehe entgegen, dass die vom Kläger gesetzte Frist von zwei Wochen zur Nacherfüllung unangemessen kurz und die Pflichtverletzung der Beklagten unerheblich sei.

Im Verfahren 1 U 153/16, das am 11. Mai 2017 um 14:00 Uhr verhandelt wird, erwarb der Kläger am 29. Oktober 2014 einen VW Touran Comfortline 1,6 TDI zum Preis von rund 27.000 Euro. Die Beklagte ist eine eigenständige Vertragshändlerin der Volkswagen AG in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Auch in dem hier streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein Motor mit einer Software eingebaut, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand beeinflusst. Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 erklärte der Kläger die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung. Die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage wies das Landgericht Ellwangen mit Urteil vom 19. Oktober 2016 ab. Zur Begründung führte das Landgericht aus, die Beklagte habe den Kläger nicht selbst getäuscht und müsse sich eine etwaige Täuschung durch die Volkswagen AG nicht zurechnen lassen.

Ergänzung vom 10. Mai 2017:

Der Termin vom 10.00 Uhr ist aufgehoben worden, nachdem der Senat - auf übereinstimmenden Antrag der Parteien - das Ruhen des Verfahrens angeordnet hat. Der Termin um 14.00 Uhr ist hiervon nicht betroffen.

Ergänzung vom 1. August 2017:

Der zunächst auf Donnerstag, 3. August 2017 verlegte Verkündungstermin im Verfahren 1 U 153/16 ist wegen weiterhin zwischen den Parteien schwebender Vergleichsverhandlungen nochmals auf Dienstag, 22. August 2017, 14:00 Uhr, Saal 2, Olgastraße 2, 70182 Stuttgart verlegt worden.

In beiden Verfahren verfolgen die Kläger ihr ursprüngliches Begehren mit der Berufung weiter.

Ergänzung vom 18. August 2017:

Der für 22. August 2017 angesetzte Verkündungstermin im Verfahren 1 U 153/16 wurde aufgehoben, nachdem der Kläger seine Berufung zurückgenommen hat.



Aktenzeichen

1. Verfahren

1 U 158/16 - Oberlandesgericht Stuttgart

18 O 21/16 - Landgericht Stuttgart

 

2. Verfahren

1 U 153/16 - Oberlandesgericht Stuttgart

3 O 55/16 - Landgericht Ellwangen

 

Relevante Normen:

§ 123 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) 1Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. …
 

§ 323 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Auszug:

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

2. der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder

3. im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(5) … 2Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

 

Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge – Auszug:

(1) Der Hersteller rüstet das Fahrzeug so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht.

(2) 1Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. 2Dies ist nicht der Fall, wenn:

a) die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten;

b) die Einrichtung nicht länger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist;

c) die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind.

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