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Verhandlungstermin über Vermögenswerte im Umfeld des Klosters Neresheim am 7. März 2016 um 13:30 Uhr

Datum: 02.03.2016

Kurzbeschreibung: 

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt am

 

Montag, 7. März 2016, 13:30 Uhr

im Saal 14 des Oberlandesgerichts

(Olgastr. 2, 70182 Stuttgart)

 

unter dem Vorsitz von Joachim Ellinger über drei zivilrechtliche Berufungsverfahren zu Vermögenswerten im Umfeld des Klosters Neresheim.

 

Kläger sind zwei Privatpersonen (6 U 156/14) und ein Rechtsanwalt (6 U 181/14 und 6 U 183/14), der im Berufungsverfahren zugleich eine der beiden Privatpersonen vertritt. Beklagter ist ein rechtsfähiger Verein mit dem Namen „Benediktinerkloster Neresheim e.V.“.

 

Im Verfahren 6 U 181/14 verlangt der Kläger die Einlieferung von Wertpapieren im Wert von rund 300.000 € auf sein Bankdepot. Er behauptet, diese Wertpapiere als Verwalter und Treuhänder der unselbstständigen (d. h. nicht rechtsfähigen) Stiftung namens „Weinberg“ in das Depot des Beklagten eingeliefert zu haben. Zwar gehöre der Beklagte zu den Begünstigten des „Weinbergs“. Das dem Beklagten zugedachte Treugut könne diesem aber noch nicht ausgehändigt werden, weil nach den Stiftungsgrundsätzen daraus zuvor Zuwendungen an namentlich nicht genannte Dritte zu leisten seien. Zu diesem Zweck seien die Wertpapiere an den Kläger herauszugeben. Hierfür beruft er sich u. a. auf einen bereicherungsrechtlichen Anspruch. Das Landgericht Ellwangen hat die Klage abgewiesen, weil es bereits den Nachweis der Einlieferung nicht erbracht sah.

 

Im Verfahren 6 U 183/14 verlangt der Kläger die Zahlung von 352.400 €. Für einen Teilbetrag von 50.000 € stützt er sich auf einen Leihvertrag mit dem Beklagten. Der Kläger behauptet, bei sogenannten „Förderern“ sei leihweise Fremdkapital aufgenommen worden, um die Erträge aus dem Treugut zu erhöhen, das dem Beklagten im Rahmen des „Weinbergs“ zugedacht gewesen sei. Die Erträge seien benötigt worden, um auf dem Treugut lastende Interessen Dritter ablösen zu können. Im Übrigen beruft sich der Kläger auf eine Vereinbarung, die den Beklagten zur Einzahlung von 302.400 € in die Lebensversicherung eines - namentlich nicht genannten - Dritten verpflichte. Das Landgericht Ellwangen hat die Klage abgewiesen.

 

Die Klägerinnen des Verfahrens 6 U 156/14 verlangen die Herausgabe von 26.168 Anteilsscheinen an Investmentfonds sowie die Zahlung von vereinnahmten Ausschüttungen im Gesamtwert von rund 400.000 €. Sie berufen sich auf einen Leihvertrag, der von ihnen als „Förderer“ mit dem Beklagten geschlossen worden sei. Das Landgericht Ellwangen hat die Klage abgewiesen. Dabei hat es offengelassen, ob ein Leihvertrag zustande gekommen ist, denn jedenfalls sei die Übergabe der Anteilsscheine an den Beklagten nicht nachgewiesen. Zwar habe ihr Rechtsanwalt im Jahr 2010 insgesamt 248.617 Anteilsscheine auf das Depotkonto des Beklagten eingeliefert. Die Klägerinnen könnten aber - auch nach Vernehmung ihres Rechtsanwalts als Zeuge - nicht beweisen, dass darunter auch ihre Anteilsscheine gewesen seien.



Aktenzeichen:

1. Verfahren

6 U 156/14 - Oberlandesgericht Stuttgart

5 O 203/14 - Landgericht Ellwangen

 

2. Verfahren

6 U 181/14 - Oberlandesgericht Stuttgart

5 O 136/14 - Landgericht Ellwangen  

 

3. Verfahren

6 U 183/14 - Oberlandesgericht Stuttgart

5 O 208/14 - Landgericht Ellwangen

 

Relevante Normen:

§ 604 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.

§ 812 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

 

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