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Urteil in einem Zivilrechtsstreit wegen eines tödlich verlaufenen Unfalls im Mineralfreibad Bad Wimpfen

Datum: 21.09.2017

Kurzbeschreibung: 

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit heute verkündetem Berufungsurteil in einem Zivilrechtsstreit wegen eines tödlich verlaufenen Unfalls im Mineralfreibad Bad Wimpfen am 4. Juli 2015 das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Heilbronn teilweise abgeändert.

Der Senat geht ebenso wie die Vorinstanz von der Haftung des Betreibers des Freibades und des ebenfalls beklagten zum Unfallzeitpunkt vor Ort tätigen und für die Aufsicht im Bereich des Sprungbeckens zuständigen Bademeisters aus. Beide haben - so der Senat in seinem Urteil - die sie treffende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Senat reduzierte allerdings die Haftung um 25 % wegen eines Mitverschuldens des tödlich verunglückten Badegastes.

Bei den Klägern handelt es sich um die Ehefrau und die zwei minderjährigen Kinder des tödlich verunglückten 35-Jährigen. Der Beklagte Ziff. 1 ist Pächter und Betreiber des Freibads, der Beklagte Ziff. 2 war zum Unfallzeitpunkt der vor Ort tätige Bademeister.

Die Kläger machen mit ihrer Klage Beerdigungskosten und Unterhaltsansprüche geltend.

Das Mineralfreibad verfügt über einen etwa 70 Jahre alten Sprungturm mit drei übereinander liegenden Sprungplattformen in 5, 7,5 und 10 m Höhe. Die höher liegenden Sprungplattformen überragen die jeweils darunter liegende Plattform um etwa 0,5 bis 1 m. Die Reihenfolge, in der von den verschiedenen Ebenen des Sprungturms gesprungen wurde, regelten die Badegäste in eigener Regie durch Zuruf.

Am Unfalltag gegen 16.00 Uhr sprang der Ehemann der Klägerin Ziff. 1 von der 5-Meter-Plattform, nachdem er gerufen hatte „5er springt“. Unmittelbar danach sprang ein anderer Badegast mit einem Kopfsprung von der 10-Meter-Plattform, weil er den Ruf des Ehemanns der Klägerin nicht gehört hatte. Beim Eintauchen in das Becken prallte er mit der Schulter gegen den Kopf des auftauchenden Ehemanns der Klägerin Ziff. 1. Dieser erlitt dabei schwere Hirnverletzungen, an denen er am Folgetag verstarb.

Das Landgericht Heilbronn hatte in einem Grundurteil die Klageanträge dem Grunde nach zu 100 % für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen richtete sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klagabweisung weiter verfolgten und u. a. ein Mitverschulden des Getöteten einwendeten, weil diesem die Sprungpraxis bekannt gewesen sei.

Einen in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2017 vor dem Senat geschlossenen Vergleich über die Haftungsquoten (Haftung zu 75%, Mitverschulden zu 25%) haben die Beklagten widerrufen.

In dem heute verkündeten Urteil hat der Senat eine Haftung der Beklagten zu 75% festgestellt und die Klagen im Übrigen abgewiesen. Die Freigabe des Sprungbetriebs von allen drei Sprungebenen gleichzeitig sei jedenfalls dann fahrlässig, - so der Senat in seiner Begründung - wenn die Organisation des Sprungbetriebs den Springern selbst überlassen bleibe. In dem Umstand, dass der Ehemann der Klägerin Ziff. 1 trotz der offenkundigen Gefährlichkeit am Sprungbetrieb teilgenommen hat, sah der Senat allerdings ein Mitverschulden, das er mit 25% bewertet hat.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung können die Parteien noch Beschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.



Aktenzeichen

2 U 11/17 - Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 21. September 2017

6 O 135/16 - Landgericht Heilbronn - Urteil vom 21. Dezember 2017

 

Relevante Normen auszugsweise:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 823 Schadensersatzpflicht

Abs. 1: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 844 Ersatzansprüche Dritter bei Tötung

Abs. 1: Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

 

Abs. 2: Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

 

§ 846 Mitverschulden des Verletzten

 

Hat in den Fällen der §§ 844, 845 bei der Entstehung des Schadens, den der Dritte erleidet, ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden auf den Anspruch des Dritten die Vorschriften des § 254 Anwendung.

 

§ 254 Mitverschulden

 

Abs. 1: Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.


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