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Urteil des 3. Strafsenats wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung („Jabhat al-Nusra“) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Bewährung

Datum: 23.11.2018

Kurzbeschreibung: 

Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verurteilte heute unter dem Vorsitz von Dr. Hartmut Schnelle einen 34-jährigen syrischen Staatsangehörigen wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung („Jabhat al-Nusra“) (§ 129b Abs. 1 i. V. m. § 129a Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Strafgesetzbuch) zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Strafe, die dem Antrag der Generalsstaatsanwaltschaft Stuttgart entspricht, wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der ursprünglich in der Anklage zusätzlich erhobene Vorwurf der Freiheitsberaubung wurde vom Senat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart nach § 154a StPO eingestellt.

Der Senat verhandelte seit 5. Oktober 2018 an insgesamt sieben Tagen und hat im Rahmen der Beweisaufnahme fünf Zeugen und zwei Sachverständige gehört.

Im Wesentlichen konnte der Senat folgenden Sachverhalt feststellen: Der Angeklagte war Angehöriger einer der „Freien Syrischen Armee“ zugeordneten paramilitärischen Miliz namens „LIWA Junud al-Haramain“. Bei ihr handelte es sich um einen Zusammenschluss kleinerer Verbände, die sich gebildet hatten, als das staatlich-syrische Regime des Machthabers Bashar al-Assad zunehmend Gewalt gegen Demonstrationen und Proteste anwendete. Seit Dezember 2012 war der Angeklagte der militärische Sprecher der Miliz und in deren Führungsentscheidungen eingebunden.

Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen Ende Juni und Anfang Juli 2014 war der Angeklagte mit dieser Miliz in der Region Azaz (Syrien). Dort wurde der inzwischen rechtskräftig durch das Oberlandesgericht Düsseldorf wegen Mitgliedschaft in zwei ausländischen terroristischen Vereinigungen und Totschlags verurteilte Saleh A. von Mitgliedern der „LIWA Junud al-Haramain“ festgenommen. Da der Bruder des obersten Anführers der „LIWA Junud al-Haramain“, der seinerseits ein Kämpfer der „Jabhat al-Nusra“ war, sich zu diesem Zeitpunkt als Gefangener in den Händen des „Islamischen Staat Irak und Großsyrien“ (ISIG) befunden hatte, hoffte der Anführer, seinen Bruder mit Hilfe der „Jabhat al-Nusra“ über einen Austausch gegen den Gefangenen Saleh A aus der Gewalt des ISIG freizubekommen. Nach der Festnahme verbrachten Mitglieder der Miliz den Gefangenen mit einem Auto zum Haus des Angeklagten. Der Angeklagte hatte den Gefangenen bis zu diesem Zeitpunkt noch nie persönlich getroffen, er hatte aber u. a. bereits gehört, dass er ein Kämpfer des ISIG sein soll. Am Morgen des nächsten Tages half er mit, den Gefangenen in einem Van zu einem Stützpunkt der „Jabhat al-Nusra“ zu verbringen und ihn an deren regionale Anführer zu übergeben. Der Angeklagte ging nicht davon aus, dass Saleh A. seitens der „Jabhat al-Nusra“ Leid zugefügt würde oder sie ihn gar töten könnte. Der Angeklagte wusste aber, dass es sich bei der „Jabhat al-Nusra“ um eine islamistische Vereinigung handelt, die den Sturz des Assad-Regimes verfolgt. Auch wusste er, dass sie zur Erreichung ihrer Ziele Anschläge und Selbstmordattentate verübte, seit ihrer Gründung in Syrien den Tod von mehreren Tausend Menschen zu verantworten hat und sich auch über Geiselnahmen finanzierte. Saleh A. befand sich einen Monat lang in deren Gewalt, ohne dass es zu einem Gefangenenaustausch kam, bis ihm schließlich die Flucht gelang.

Der Senat hat zugunsten des Angeklagten u. a. berücksichtigt, dass dieser in mehreren anderen Staatsschutzverfahren als Zeuge ausgesagt und somit Aufklärungshilfe geleistet hat. Er hat bei dem nicht vorbestraften Angeklagten zudem die Erwartung, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.

Der Angeklagte befand sich von 27. Februar bis 29. März 2018 in Deutschland in Untersuchungshaft, dann wurde der Haftbefehl vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs außer Vollzug gesetzt. Der Senat hob nun den Haftbefehl auf.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dem Angeklagten und der Generalstaatsanwaltschaft stehen gegen das Urteil das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen.

Aktenzeichen

 

3 -  33 OJs 26/18 – Oberlandesgericht Stuttgart

33 OJs 26/18 – Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart



Relevante Normen:



§ 129a Abs. 1 und Abs. 5 Strafgesetzbuch (StGB) – Bildung terroristischer Vereinigungen:

(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.     Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder

2.     Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.


§ 129b Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) – Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland:

Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen. 


§ 154a Strafprozessordnung - Beschränkung der Verfolgung

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder

2. neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,

nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

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