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Oberlandesgericht Stuttgart verhandelt Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen einer Presseveröffentlichung im Zusammenhang mit der Fertigstellung des Bahnprojektes Stuttgart 21

Datum: 02.04.2014

Kurzbeschreibung: 

Der vierte Zivilsenat wird am

 

Mittwoch, den 09.04.2014 um 14:00 Uhr

im Saal 12 des Oberlandesgerichts Stuttgart

 

den Antrag des Kommunikationsbüros Stuttgart 21 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Herausgeberin einer Tageszeitung verhandeln, mit dem die Unterlassung von Aussagen in zwei Presseveröffentlichungen vom 17.09.2013 verlangt wird.

In dem Rechtstreit geht es um die Frage, ob Artikel zum Bahnprojekt Stuttgart - Ulm („Stuttgart 21“ und Neubaustrecke Wendlingen - Ulm) unzutreffende Aussagen über den dem Aufsichtsrat der DB AG im September 2013 mitgeteilten Zeitpunkt der Inbetriebnahme enthalten, wobei insbesondere über folgende Aussagen gestritten wird:

„Den Bahn-Aufsichtsrat wird am Mittwoch mitgeteilt, dass Stuttgart 21 und die Neubaustrecke Wendlingen-Ulm erst Ende 2022 in Betrieb genommen werden können. Das Projekt hinkt nun schon mindestens drei Jahre hinter dem Zeitplan her.“

„Dem Bahn-Aufsichtsrat werden in seiner nächsten Sitzung am und Mittwoch jedenfalls Termine genannt, die Dietrich bisher beharrlich dementiert hat. In der Vorlage, die der StZ in Auszügen vorliegt, hat die Planungsrunde für Stuttgart 21 eine Inbetriebnahme am Ende des Jahres 2022 vorgesehen. Und auch für die Neubaustrecke sieht die Aufsichtsratsunterlage eine Fertigstellung zu diesem Termin vor. Zwar bisher nur ‚voraussichtlich‛ und mit einem Jahr ‚Terminrisiko‛, aber Bahn-Experten ist in den vergangenen Jahren kein überwiegend mit Bundesmitteln finanziertes Schienenprojekt untergekommen, dass pünktlich fertig geworden wäre …

Die Unterlage konterkariert die Aussage des Pressesprechers Dietrich: Es ist erst wenige Wochen her, da hatte er als Reaktion auf dem grünen Verkehrsminister Winfried Herrmann, der aus bahninternen Unterlagen das Datum 2022 herausfischte verkündet: ‚Der Termin ist falsch‛. Es sei ‚für uns nach wie vor Dezember 2021 der Zeitpunkt der Inbetriebnahme‛. Darauf seien alle Planungen ausgerichtet.

Der Rechtstreit wird die Frage behandeln, ob die Äußerungen unzutreffend sind, sie  rechtswidrig das Persönlichkeitsrecht des  Antragstellers verletzt haben und infolgedessen zu unterlassen sind.

 

Aktenzeichen: 4 U 207/13 (Landgericht Stuttgart: 11 O 249/13)

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