Navigation überspringen

Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren wegen des Vorwurfs der Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“ u. a.

Datum: 28.12.2018

Kurzbeschreibung: 

Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt ab

Donnerstag, den 17. Januar 2019, 14.30 Uhr
im Sitzungssaal des Mehrzweckgebäudes Stuttgart - Stammheim
(Asperger Straße 49, 70439 Stuttgart)

unter dem Vorsitz von Herbert Anderer ein Staatsschutzverfahren gegen den 34-jährigen deutschen und algerischen Staatsangehörigen Samir K.. Die Anklage wirft dem Angeklagten vor, in zehn Fällen die ausländische terroristische Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“ unterstützt und in vier Fällen für sie um Mitglieder und Unterstützer geworben zu haben, strafbar nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5, § 129b Strafgesetzbuch (StGB). Zudem wird gegen ihn der Tatvorwurf der Gewaltdarstellung erhoben (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB).

Der Angeklagte soll in den Jahren 2015 bis 2017 in zehn Fällen jeweils Telegram- und Twitter-Accounts, WhatsApp- und Facebook-Profile sowie E Mail-Adressen eingerichtet und anschließend die Zugangsdaten an vier aus Deutschland stammende und sich in Syrien oder im Irak aufhaltende Mitglieder des sogenannten Islamischen Staates übermittelt haben, wodurch diesen die konspirative Kommunikation mit anderen Angehörigen des „IS“ und die Verbreitung von Nachrichten über das Internet ermöglicht worden sein soll.

Außerdem habe er eine „Medienstelle“ betrieben und über diese einem deutschen Adressatenkreis Propaganda des „IS“ zur Verfügung gestellt. Er habe dazu aufgerufen, sich in das Herrschaftsgebiet des „IS“ zu begeben, sich dort der terroristischen Vereinigung als Mitglied anzuschließen und die Tätigkeiten und Bestrebungen des „IS“ durch Spenden zu fördern. In einem Fall habe der Angeklagte auch Videodateien, in denen Gräueltaten des „Islamischen Staates“ in verherrlichender Weise dargestellt werden, verbreitet. Weitere Einzelheiten zur Anklage sind der Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 7. November 2018 zu entnehmen (hier).

Der Angeklagte wurde am 21. März 2018 festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts die Anklage des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 26. Oktober 2018 zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und Haftfortdauer angeordnet.

Der Senat hat zudem den rechtlichen Hinweis erteilt, dass bei einer der angeklagten Taten auch ein Vergehen der Billigung von Straftaten gemäß § 140 Nr. 2 StGB in Betracht kommt.

Der Senat wird in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt sein.

Für folgende Tage sind Fortsetzungstermine bestimmt:


 Donnerstag, 7. Februar 2019, 09.00 Uhr

          Dienstag, 12. Februar 2019, 09.00 Uhr

          Donnerstag, 21. Februar 2019, 09.00 Uhr

          Dienstag, 26. Februar 2019, 09.00 Uhr

          Dienstag, 12. März 2019, 09.00 Uhr

          Donnerstag, 14. März 2019, 09.00 Uhr

          Dienstag, 26. März 2019, 09.00 Uhr

          Donnerstag, 28. März 2019, 09.00 Uhr

          Dienstag, 2. April 2019, 09.00 Uhr

          Donnerstag, 4. April 2019, 09.00 Uhr

          Dienstag, 9. April 2019, 09.00 Uhr

          Donnerstag, 11. April 2019, 09.00 Uhr

          Dienstag, 30. April 2019, 09.00 Uhr

          Donnerstag, 2. Mai 2019, 09.00 Uhr

          Dienstag, 7. Mai 2019, 09.00 Uhr

          Donnerstag, 9. Mai 2019, 09.00 Uhr

          Dienstag, 14. Mai 2019, 09.00 Uhr

          Donnerstag, 16. Mai 2019, 09.00 Uhr

          Dienstag, 21. Mai 2019, 09.00 Uhr

          Donnerstag, 23. Mai 2019, 09.00 Uhr

          Dienstag, 28. Mai 2019, 09.00 Uhr

          Dienstag, 4. Juni 2019, 09.00 Uhr

          Donnerstag, 6. Juni 2019, 09.00 Uhr

          Dienstag, 25. Juni 2019, 09.00 Uhr

          Donnerstag, 27. Juni 2019, 09.00 Uhr

          Dienstag, 2. Juli 2019, 09.00 Uhr

sowie - soweit erforderlich - in der Folgezeit ab Donnerstag, dem 4. Juli 2019, jeweils dienstags und donnerstags.

 

Der Ort der Fortsetzungstermine wird noch bekannt gegeben.


Gesonderte Hinweise für Medienvertreter bzgl. Akkreditierung und Pool-Lösung folgen.

 

Aktenzeichen:

5 - 2 StE 9/18 – Oberlandesgericht Stuttgart

2 StE 9/18-3 – Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof


Relevante Normen:

§ 129a Abs. 1 und Abs. 5 StGB – Bildung terroristischer Vereinigungen:

(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.     Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder …

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.


§ 129b Abs. 1 StGB – Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland:

Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

 

§ 131 StGB - Gewaltdarstellung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,

a) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,

….

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.

 

§ 140 StGB - Belohnung und Billigung von Straftaten

Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative und in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach § 177 Absatz 4 bis 8 oder nach § 178, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist,

2.     in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.