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Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung („Islamischer Staat“)

Datum: 12.10.2018

Kurzbeschreibung: 

Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt ab



Donnerstag, 25. Oktober 2018, 9.15 Uhr

im Saal 4 des Oberlandesgerichts Stuttgart,

Olgastraße 2, 70182 Stuttgart

 

unter dem Vorsitz von Dr. Claus Belling ein Strafverfahren gegen einen 1992 geborenen syrischen Staatsangehörigen wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland.

 

Der Angeklagte, der im November 2015 nach Deutschland gereist und anschließend einen Asylantrag gestellt hatte, wurde am 2. Mai 2018 in Tübingen festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Ihm wird vorgeworfen, sich im Frühjahr 2014 dem sog. „Islamischen Staat im Irak und Großsyrien“ („ISIG“), der sich seit Juni 2014 „Islamischer Staat“ („IS“) nennt, angeschlossen zu haben. Er soll in der Folgezeit Häuser von Christen oder Kurden, die in der Region Tabka vom „IS“ beschlagnahmt worden waren, geräumt haben, damit „Kämpfer“ des „IS“ diese bewohnen konnten; außerdem soll er Spitzeldienste zugunsten der Organisation durchgeführt haben. Ende 2014 habe er die Organisation verlassen, sei zunächst in die Türkei gereist und von dort aus später nach Deutschland gekommen. Weitere Einzelheiten zur Anklage sind der Medieninformation der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 30. August 2018 zu entnehmen (hier).

 

Mit Beschluss vom 9. Oktober 2018 hat der Senat die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 7. August 2018 zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und Haftfortdauer angeordnet. Der Senat ist in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt.

 

Weitere Hauptverhandlungstermine sind bestimmt für:



Dienstag 30.10.2018
Dienstag 06.11.2018
Donnerstag 08.11.2018
Dienstag 13.11.2018
Donnerstag 15.11.2018
Dienstag 20.11.2018
Donnerstag 22.11.2018
Dienstag 27.11.2018
Donnerstag 29.11.2018
Dienstag 04.12.2018
Donnerstag 06.12.2018
Dienstag 11.12.2018
Donnerstag 13.12.2018
Dienstag 18.12.2018
Donnerstag 20.12.2018
Dienstag 08.01.2019
Donnerstag 10.01.2019
Dienstag 15.01.2019
Donnerstag 17.01.2019

danach, soweit erforderlich, jeweils dienstags und donnerstags
jeweils 9.15 Uhr in Saal 4, Olgastraße 2, 70182 Stuttgart.

 

Gesonderte Hinweise für Medienvertreter bzgl. Akkreditierung und Pool-Lösung folgen.



Aktenzeichen:

6 - 32 OJs 38/18 – Oberlandesgericht Stuttgart

32 OJs 38/18 – Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart


Relevante Normen:

§ 129a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und 4 StGB – Bildung terroristischer Vereinigungen:

(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.     Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) …

 

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

2. Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1,

... 

4. Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder




§ 129b Abs. 1 StGB – Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland:

Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

 

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