Navigation überspringen

Hauptverhandlung im Staatsschutzverfahren gegen ein mutmaßliches Mitglied des „IS“ ab 5. September 2016

Datum: 06.07.2016

Kurzbeschreibung: 

Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt ab

Montag, 5. September 2016, 09:00 Uhr
im Saal 4 des Oberlandesgerichts
(Olgastr. 2, 70182 Stuttgart)

unter dem Vorsitz von Herbert Anderer ein Staatsschutzverfahren gegen einen 20-jährigen deutschen Staatsangehörigen, dem vorgeworfen wird, sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) beteiligt zu haben (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB).

Weitere Einzelheiten zur Anklage sind der Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 20. Mai 2016 zu entnehmen.

Mit Beschluss vom 20. Juni 2016 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 9. Mai 2016 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Der Senat ist in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt.

Weitere Verhandlungstermine sind angesetzt für

Termin Urzeit
Dienstag 6. September 2016 09:00 Uhr
Mittwoch 7. September 2016 09:00 Uhr
Freitag 14. September 2016 09:00 Uhr
Freitag 16. September 2016 09:00 Uhr
Freitag 30. September 2016 09:00 Uhr
Mittwoch 5. Oktober 2016 09:00 Uhr
Freitag 7. Oktober 2016 09:00 Uhr
Montag 10. Oktober 2016 09:00 Uhr
Montag 17. Oktober 2016 09:00 Uhr
Mittwoch 19. Oktober 2016 09:00 Uhr
Montag 24. Oktober 2016 09:00 Uhr
Freitag 28. Oktober 2016 09:00 Uhr
Montag 7. November 2016 09:00 Uhr
Mittwoch 9. November 2016 09:00 Uhr
Montag 14. November 2016 09:00 Uhr
Mittwoch 16. November 2016 09:00 Uhr
Montag 21. November 2016 09:00 Uhr
Freitag 25. November 2016 09:00 Uhr
Montag 28. November 2016 09:00 Uhr
Mittwoch 30. November 2016 09:00 Uhr
Montag 5. Dezember 2016 09:00 Uhr
Freitag 9. Dezember 2016 09:00 Uhr
Montag 12. Dezember 2016 09:00 Uhr
Mittwoch 14. Dezember 2016 09:00 Uhr
Montag 19. Dezember 2016 09:00 Uhr
Freitag 23. Dezember 2016 09:00 Uhr

sowie - soweit erforderlich - in der Folgezeit vom 9. Januar 2017 bis 27. Februar 2017 jeweils montags und mittwochs.



Aktenzeichen

 5 OJs 2/16 – Oberlandesgericht Stuttgart

33 OJs 2/16 – Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart



Relevante Normen:

§ 129a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB):

Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

  1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
  2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.


§ 129b Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB):

Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.