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Dienstgerichtshof für Richter am Oberlandesgericht Stuttgart verhandelt am 17. April 2015

Datum: 02.04.2015

Kurzbeschreibung: 

Der Dienstgerichtshof für Richter am Oberlandesgericht Stuttgart wird am

 Freitag, den 17. April 2015 um 13:00 Uhr

im Saal 2.10. des Oberlandesgerichts Stuttgart (Eingang Archivstraße 15A/B) unter dem Vorsitz von Matthias Haag drei Verfahren verhandeln. Der Antragsteller – ein Richter am Oberlandesgericht – macht geltend, dass

 

  • die Anordnung und Durchführung einer Sonderprüfung im Jahr 2011 ohne sachlichen Anlass für   dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen erfolgte, um ihn entgegen seiner richterlichen Pflichten zu einer Änderung seiner Rechtsanwendungspraxis zu veranlassen,

 

  • die Vorwürfe im Vermerk über die Sonderprüfung vom 12. Oktober 2011 (unzureichende Bearbeitung von Verfahren, Unterlassung einer Überlastungsanzeige u.a.) unzulässig waren und ohne tatsächliche Grundlage erfolgten,

 

  • Vorhalt und Ermahnung durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts im Bescheid vom 26. Januar 2012 unzulässig waren.

 

In den Verfahren geht es jeweils um die Frage, ob die Maßnahmen der Präsidentin des Oberlandesgerichts den Antragsteller in seiner richterlichen Tätigkeit und bei seiner Rechtsanwendung beeinflussen und diese deshalb als Verstoß gegen den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu bewerten sind.

 

Aktenzeichen und relevante Entscheidungen:

DGH 1/13; DGH 2/13; DGH 3/13 (Dienstgerichthof für Richter beim OLG Stuttgart);

RDG 5/12; RDG 6/12; RDG 7/12 (Dienstgericht für Richter)


 

Ergänzende Hinweise:

§ 26 DRiG Dienstaufsicht

(1)   Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2)   Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3)   Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

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