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6. Strafsenat wird über Strafaussetzung zur Bewährung bezüglich der Reststrafe von Verena Becker entscheiden

Datum: 03.02.2014

Kurzbeschreibung: 

Nachdem das Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof rechts- kräftig abgeschlossen ist, muss der 6. Strafsenat nun über einen Antrag der Verurteilten und des Generalbundesanwalts auf Aussetzung der noch nicht verbüßten Freiheitsstrafe entscheiden. Nach Anrech- nung des im Urteil festgesetzten Härteausgleichs und in dieser Sache erlittener Untersuchungshaft ist noch ein Strafrest von ca. 14 Monaten offen. Hierfür ist heute ein nicht öffentlicher Anhörungstermin durchgeführt worden. Nach der Anhörung wird der Senat voraussichtlich Ende Februar eine Entscheidung treffen, zu der eine eigene Pressemitteilung ergehen wird.

 

Aktenzeichen:

6 – 2 StE 2/10 (OLG Stuttgart)

3 StR 92/13 (Bundesgerichtshof)

 

Ergänzende Hinweise:

§ 454 StPO [Aussetzung des Strafrests]

(1)   Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. (....)

(2)   .....

(3)   Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4)   Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

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